Rechtsprechung
RFH, 23.06.1939 - V 421/37 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 29.11.1955 - V 79/55 S
Einbeziehung von Verzugszinsen, Stundungszinsen und Wechselumlaufkosten …
Die Vorinstanz hat bei Verneinung der Umsatzsteuerpflicht der Verzugszinsen insbesondere gegen das Urteil des Reichsfinanzhofs V 421/37 vom 23. Juni 1939 (Slg. Bd. 47 S. 88, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 1011) Stellung genommen.Ist aber dies der Fall, so können, worauf auch das Urteil des Reichsfinanzhofs V 421/37 vom 23. Juni 1939 bereits hingewiesen hat, nachdem im Umsatzsteuerrecht herrschenden Grundsatz, daß gleiche wirtschaftliche Vorgänge umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind, auch die drei Zinsarten nicht ungleich behandelt werden.
Der erkennende Senat tritt nach alledem dem obenerwähnten Urteil des Reichsfinanzhofs V 421/37 vom 23. Juni 1939 hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Verzugs- und Stundungszinsen in vollem Umfange bei.
- BFH, 18.12.1980 - V B 24/80
Ernstlich zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung zur Behandlung von …
RFH und BFH haben diese Rechtsprechung aus dem bereits dargestellten Gesichtspunkt, es liege ein einheitliches Entgelt vor, weitergeführt und demgegenüber die Frage der Einheitlichkeit oder Mehrheit der Leistungen vernachlässigt (vgl. RFH-Urteil vom 23. Juni 1939 V 421/37, RFHE 47, 88, und BFH-Urteile vom 22. Juli 1954 V 26/52 S, BFHE 59, 178, BStBl III 1954, 276; vom 29. November 1955 V 79/55 S, BFHE 62, 143, BStBl III 1956, 53, und vom 16. Dezember 1971 V R 2/69, BFHE 105, 178, BStBl II 1972, 508). - EuGH, 01.07.1982 - 222/81
Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften
Der Reichsfinanzhof in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 23.6. 1939, V 421/37, RStBl. 1939, 1011) sowie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 29.11.1955, V 79/55 S, BStBl. III 1956, 53, und vom 16.12.1971 V R 2/69, BStBl. II 1972, 508) hätten den darin liegenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zum Anlaß genommen, Verzugszinsen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen, und die Literatur habe sich dem überwiegend angeschlossen.